(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf   1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,  2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,  3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,  4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,  5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,  6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,  7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung  Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,  Luftfahrzeugmuster,  Anzahl der Besatzungsmitglieder,  Anzahl der Fluggäste,  Art des Fluges,  Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). 
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:  
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.