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Abschnitt 3 - Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 7 Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§ 8 Registerakten
§ 9 Vermeiden unnötigen Aktenanfalls
§ 10 Verzeichnis
Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
(Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen - LuftRegV)
§ 9 Vermeiden unnötigen Aktenanfalls
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.
Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.