(1) Für die Musterprüfung muss eine Leitung der Prüfstelle benannt sein.

(2) Die Zuständigkeiten für alle Aufgaben im Rahmen der Musterprüfung müssen eindeutig festgelegt sein.

(3) Der Antragsteller muss zur Anerkennung ein Prüfstellenhandbuch für die Durchführung von Musterprüfungen vorlegen.