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Unterabschnitt 1 - Alle Luftfahrzeuge

  • § 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
  • § 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
  • § 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung
  • § 5 Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln
  • § 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
  • § 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge
  • § 8 Sonstige Ausrüstung
  • § 9 Durchbruchstellen
  • § 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung
  • § 11 Sauerstoffversorgung
  • § 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung
Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) (3. DV LuftBO)

§ 7 Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge

Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:

1. einem Fahrtmesser,

2. einem Höhenmesser,

3. einem Wendezeiger mit Scheinlot,

4. einem Magnetkompass und

5. einem Variometer.

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