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Abschnitt 5 - Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit

  • § 12 Blockzeit
  • § 13 Positionierung
  • § 14 Bereitschaftszeit
Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) (2. DV LuftBO)

§ 12 Blockzeit

Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

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