(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

    1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

    2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

    3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

    1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

    2. die Betriebsverfahren und

    3. die Schulung der Flugbesatzung.