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Abschnitt 2 - Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere

  • § 3 Verfahren bei der Anzeige
  • § 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten
  • § 4 Lebende Tiere
  • § 5 Einfuhr
  • § 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
  • § 7 Einfuhruntersuchung
  • § 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
  • § 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen
  • § 9 Durchfuhr
  • § 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
  • § 11 Schiffsausrüster
  • § 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
  • § 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  • § 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
  • § 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
(Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern - LMEV)

§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.

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