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Vierter Titel - Sonstige und Schlußvorschriften
§ 10 Ausschlußfristen für Anträge nach saarländischen Vorschriften
§ 11 Anwendungszeitpunkt
§ 12 Anwendung im Land Berlin
§ 13 Inkrafttreten
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (2. LADV-Saar)
§ 11 Anwendungszeitpunkt
Die Vorschriften der §
§ 1
bis
9
sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland,
§ 2 Abs. 2
jedoch mit Wirkung vom 1.
Juni 1961 ab anzuwenden.