(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.

(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

    1. Grundlagen der Informationswissenschaft,

    2. Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,

    3. Rechts- und Verwaltungskunde,

    4. Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),

    5. Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,

    6. Informationstechnik,

    7. Bibliotheksgeschichte,

    8. deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,

    9. Informations- und Dokumentationswesen,

    10. Buch- und Medienkunde und

    11. Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.