(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.