(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

    1. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

    2. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

    3. Messen, Steuern, Regeln,

    4. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen,

    5. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

    6. Fertigungsplanung und -steuerung:

      6.1. Fertigungsplanung,

      6.2. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

      6.3. Fertigungssteuerung,

    7. Vertiefungsphase;

    1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Formteilen,

    2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

      2.1. Automatisierungstechnik,

      2.2. Pneumatik und Hydraulik,

      2.3. Bedienen automatisierter Anlagen,

    3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Formteilen,

    4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Formteilen,

    5. Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;

    1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Halbzeugen,

    2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

      2.1. Automatisierungstechnik,

      2.2. Pneumatik und Hydraulik,

      2.3. Bedienen automatisierter Anlagen,

    3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung von Halbzeugen,

    4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Halbzeugen,

    5. Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;

    1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

    2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

      2.1. Automatisierungstechnik,

      2.2. Pneumatik und Hydraulik,

      2.3. Bedienen automatisierter Anlagen,

    3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeitsträger zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

    4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen,

    5. Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkautschukteilen;

    1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Compounds und Masterbatches,

    2. Aufbereiten polymerer Werkstoffe,

    3. Anwenden von Prüfverfahren,

    4. Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen Recycling;

    1. Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

    2. Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

    3. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen;

    1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung von Faserverbundbauteilen,

    2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik:

      2.1. Automatisierungstechnik,

      2.2. Bedienen automatisierter Anlagen,

    3. Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermaterialien, Stütz- und Hilfsstoffen,

    4. Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

    5. Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

    6. Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen,

    7. Anwenden von Prüfverfahren;

    1. Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

    2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und Automatisierungstechnik,

    3. Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen,

    4. Anwenden von Prüfverfahren;

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

    6. Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz,

    7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile: Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge: Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile: Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung: Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile: Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie: Abschnitt H Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster: Abschnitt I Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: