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Erster Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz

  • § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  • § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 2 Änderungskündigung
  • § 3 Kündigungseinspruch
  • § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
  • § 5 Zulassung verspäteter Klagen
  • § 6 Verlängerte Anrufungsfrist
  • § 7 Wirksamwerden der Kündigung
  • § 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  • § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  • § 10 Höhe der Abfindung
  • § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  • § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  • § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
  • § 14 Angestellte in leitender Stellung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 7 Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

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