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Teil 9 - Schlussbestimmungen

  • § 62 Anordnungen im Einzelfall
  • § 63 Geheimhaltung und Datenschutz
  • § 64 Elektronische Kommunikation
  • § 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
  • § 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
  • § 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 68 Anhörung beteiligter Kreise
  • § 69 Bußgeldvorschriften
  • § 70 Einziehung
  • § 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts
  • § 72 Übergangsvorschrift
Kreislaufwirtschaftsgesetz
(Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - KrWG)

§ 70 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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