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Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

  • § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
  • § 54a Strafvorschriften
  • § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
  • § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
  • § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
  • § 56 Bußgeldvorschriften
  • § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
  • § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
  • § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
  • § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
  • § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011
  • § 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)

§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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