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Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften

  • § 52 Sonderaufsicht
  • § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
  • § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
  • § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung
  • § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Kreditwesengesetz
(Gesetz über das Kreditwesen - KWG)

§ 52 Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

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