(1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in der darin bezeichneten Menge beziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.
(3) Kraftstoffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.
(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.