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Abschnitt 3 - Abschlussprüfung

  • § 11 Ziel und Zeitpunkt
  • § 12 Inhalt
  • § 13 Prüfungsbereiche
  • § 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
  • § 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen
  • § 16 Prüfungsbereich Prüftechnik
  • § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik - KPrüfTechnAusbV)

§ 11 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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