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Abschnitt 3 - Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)

  • § 4 Ansässigkeit
  • § 5 Ansässigkeitsbescheinigung
  • § 6 Arbeitsort
  • § 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse
  • § 8 Nichtrückkehrtage
  • § 9 Kürzung der 60-Tage-Grenze
  • § 10 Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage
  • § 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum
  • § 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland
  • § 13 Grundsätze der Steuerberechnung
  • § 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent
  • § 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
  • § 16 Nachweis der Bruttovergütungen
  • § 17 Verschiedene Sonderfälle
  • § 18 Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung
(Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - KonsVerCHEV)

§ 4 Ansässigkeit

Sind in einem Ansässigkeitsstaat mehrere Wohnsitze oder mehrere Orte des gewöhnlichen Aufenthalts gegeben, bleibt die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a des Abkommens erhalten, gleichgültig zu welchem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die regelmäßige Rückkehr erfolgt.

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