Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. „Kraft-Wärme-Kopplung“: Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

2. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

4. „Fernwärmenetz“: Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

5. „Fernkältenetz“: Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

6. „Trasse“: Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

7. „erhebliche Modernisierung“: wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

8. „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“: Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

    a) 50 Prozent erneuerbare Energien,

    b) 50 Prozent Abwärme,

    c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

    d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.