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Dritter Abschnitt - Entschädigungsleistungen
§ 9 Antragstellung
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
§ 11 Entschädigungshöchstbetrag
§ 12 Übergang von Ansprüchen
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
(Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds - KlärEV)
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.