(1) Die bezirklichen Zusammenschlüsse der Krankenkassen mit Ausnahme der Verbände nach § 406 der Reichsversicherungsordnung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesverbände im Sinne des § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Sie gehören als Mitglieder dem Bundesverband (§ 1 Abs. 1) an.

(2) Bezirkliche Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1, deren Grenzen von denjenigen abweichen, die in § 414 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bestimmt sind, bestehen als Landesverbände bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann die bisherige Abgrenzung nur fortbestehen, wenn die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder oder des Landes den entsprechenden Beschlüssen der Organe zustimmen (§ 414 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bezirke der Landesverbände den Landesgrenzen oder den geänderten Verwaltungsgrenzen anpassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

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