(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens 1. der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) (Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.) oder 2. der Schleimkrankheit (Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.) an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen
unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind 1. bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder 2. bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.
(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs 1. mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder 2. mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit
erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.