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Siebenter Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften

  • § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
  • § 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
  • § 68 Notwendige Verteidigung
  • § 69 Beistand
  • § 70 Mitteilungen
  • § 70a Belehrungen
  • § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
  • § 72 Untersuchungshaft
  • § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
  • § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
  • § 73 Unterbringung zur Beobachtung
  • § 74 Kosten und Auslagen
Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 74 Kosten und Auslagen

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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