(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

    1. der Ausbildungsbetrieb:

    1.1. Stellung, Rechtsform und Struktur,

    1.2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    1.3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    1.4. Umweltschutz;

    2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:

    2.1. Leistungserstellung und -verwertung,

    2.2. betriebliche Organisation,

    2.3. Beschaffung,

    2.4. Markt- und Kundenbeziehungen,

    2.5. kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

    3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:

    3.1. Informieren und Kommunizieren,

    3.2. Planen und Organisieren,

    3.3. Teamarbeit;

    4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:

    4.1. Einsatzfelder und Entwicklungstrends,

    4.2. Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,

    4.3. Anwendungssoftware,

    4.4. Netze, Dienste;

    5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:

    5.1. Ist-Analyse und Konzeption,

    5.2. Programmiertechniken,

    5.3. Installieren und Konfigurieren,

    5.4. Datenschutz und Urheberrecht,

    5.5. Systempflege;

    6. Systemtechnik:

    6.1. Systemkomponenten,

    6.2. ergonomische Geräteaufstellung;

    7. Installation:

    7.1. Montagetechnik,

    7.2. Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,

    7.3. Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

    7.4. Netzwerke;

    8. Serviceleistungen;

    9. Instandhaltung;

    10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:

    10.1. Produkte, Prozesse und Verfahren,

    10.2. Projektplanung,

    10.3. Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,

    10.4. Projektkontrolle, Qualitätssicherung.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

    1. Computersysteme,

    2. Festnetze,

    3. Funknetze,

    4. Endgeräte,

    5. Sicherheitssysteme.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.