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Sechster Teil - Ausgehende Ersuchen

  • § 68 Rücklieferung
  • § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
  • § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
  • § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
  • § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
  • § 72 Bedingungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

§ 72 Bedingungen

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

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