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Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe

  • § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
  • § 60 Leistung der Rechtshilfe
  • § 61 Gerichtliche Entscheidung
  • § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
  • § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
  • § 61c Audiovisuelle Vernehmung
  • § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
  • § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
  • § 64 Durchbeförderung von Zeugen
  • § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
  • § 66 Herausgabe von Gegenständen
  • § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
  • § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

§ 60 Leistung der Rechtshilfe

Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.

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