(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

    1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

    2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

    3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.