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Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger -

  • § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
  • § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
  • § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
  • § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
  • § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
  • § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
  • § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
  • § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
  • § 62 Verjährung
  • § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
  • § 64 Festsetzung durch das Gericht
  • § 65 Verordnungsermächtigung
  • § 66 Rechnungslegung
  • § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
  • § 68 Wahl anderer Mitglieder
  • § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
  • § 70 Entlassung
  • § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
  • § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
  • § 75 Antrag auf Einberufung
  • § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
  • § 77 Feststellung des Stimmrechts
  • § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
  • § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Insolvenzordnung (InsO)

§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

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