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Zweiter Abschnitt - Verteilung

  • § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  • § 188 Verteilungsverzeichnis
  • § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
  • § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
  • § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
  • § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
  • § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
  • § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
  • § 195 Festsetzung des Bruchteils
  • § 196 Schlußverteilung
  • § 197 Schlußtermin
  • § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
  • § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
  • § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
  • § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
  • § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
  • § 204 Rechtsmittel
  • § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
  • § 206 Ausschluß von Massegläubigern
Insolvenzordnung (InsO)

§ 204 Rechtsmittel

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

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