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9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern

  • § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • § 45 Ausnahmen
  • § 46 Tätigkeit unter Aufsicht
  • § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
  • § 48 Rücknahme und Widerruf
  • § 49 Anzeigepflichten
  • § 50 Veränderungsanzeige
  • § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung
  • § 51 Aufsicht
  • § 52 Abgabe
  • § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
  • § 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Infektionsschutzgesetz
(Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG)

§ 48 Rücknahme und Widerruf

Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.

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