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Abschnitt 2 - Sicherheitsleistung
§ 6 Grundsatz
§ 7 Hinterlegung
§ 8 Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen
§ 9
Hypothekenablöseverordnung
(Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen - HypAblV)
§ 7 Hinterlegung
Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.