Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

2. weniger als 350 Junghennen oder

3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.