• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Kapitel 3 - Vorbereitungsdienst

  • § 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  • § 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
  • § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes
  • § 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
  • § 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“
  • § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
  • § 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“
  • § 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
  • § 17 Praktische Ausbildung
  • § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (HtDBWVAPrV)

§ 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“

Den Referendarinnen und Referendaren werden die Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt, die für die spätere Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in Projektleitungen mit einer Vielzahl von Schnittstellen zum nichttechnischen Bereich, erforderlich sind. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de