(1) Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheitsbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweissicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Änderung (Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl. 2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, dieses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine entsprechende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängenden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfeersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde oder der für die Durchführung der genannten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses Staates entgegengenommen werden kann.