(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, 2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen, 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen, 4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen, 5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen, 6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen, 7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen, 8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen, 9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen, 10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.