(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

    2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,

    3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,

    4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,

    5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,

    6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,

    7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,

    8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,

    9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,

    10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

    11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.