• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Abschnitt 3 - Gesellenprüfung

  • § 12 Ziel und Zeitpunkt
  • § 13 Inhalt
  • § 14 Prüfungsbereiche
  • § 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
  • § 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
  • § 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
  • § 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
  • § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Hörakustikerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin - HörAkAusbV)

§ 13 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de