(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen,

    2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen,

    3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen,

    4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen,

    5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen.

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

    1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen,

    2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen,

    3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen.

(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.