(1) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist berechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt werden können, oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften als Dienstleister zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und verpflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen.

(2) Ein Dienstleister kann Handlungen für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn dafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht. Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber tätig werden.

(3) Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwaltung zu registrieren. Für die Registrierung ist § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Registerverwaltung kann Dienstleister von Nutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nutzung berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienstleisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträgen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt falsche Angaben gemacht hat. Der Dienstleister wird auf Antrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss rechtfertigenden Gründe entfallen sind.