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Abschnitt II - Aufstellung des Haushaltsplans

  • § 8 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
  • § 9 Geltungsdauer der Haushaltspläne
  • § 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
  • § 11 Übersichten zum Haushaltsplan
  • § 12 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel, Erläuterungen, Planstellen
  • § 13 Kreditermächtigungen
  • § 14 Zuwendungen
  • § 15 Übertragbarkeit, Deckungsfähigkeit
  • § 16 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
  • § 17 Fehlbetrag
  • § 18 Betriebe, Sondervermögen
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)

§ 17 Fehlbetrag

Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

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