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Teil I - Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder
§ 1 Gesetzgebungsauftrag
§ 1a Haushaltswirtschaft
Haushaltsgrundsätzegesetz
(Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG)
§ 1 Gesetzgebungsauftrag
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.