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Sechster Abschnitt - Lagergeschäft

  • § 467 Lagergeschäft
  • § 468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
  • § 469 Sammellagerung
  • § 470 Empfang des Gutes
  • § 471 Erhaltung des Gutes
  • § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten
  • § 473 Dauer der Lagerung
  • § 474 Aufwendungsersatz
  • § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
  • § 475a Verjährung
  • § 475b Pfandrecht des Lagerhalters
  • § 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung
  • § 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
  • § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
  • § 475f Einwendungen
  • § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins
  • § 475h Abweichende Vereinbarungen
Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 470 Empfang des Gutes

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.

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