Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

1. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

2. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

3. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

4. § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.