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Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank
§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 10 Bezüge
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
Haushaltsgesetz 2016
(Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 - HG 2016)
§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank
Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank dient abweichend von
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“
zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dieser den bei Kapitel 6002 Titel 121 04 veranschlagten Betrag übersteigt.