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3. Abschnitt - Sonstige Vorschriften für Heizölhändler
§ 8 Lieferpflicht
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
§ 10 Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler
§ 11 Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler
§ 12 Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit
§ 13 Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12
Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung
(Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise - HeizölLBV)
§ 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach
§ 8
verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.