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Vierter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

  • § 20 Ordnungswidrigkeiten
  • § 21 Übergangsvorschriften und Befreiungen
  • § 22 Berlin-Klausel
  • § 23 Inkrafttreten
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.

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