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Abschnitt I - Allgemeines
§ 1
§ 2
Heilverfahrensverordnung
(Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes - HeilvfV)
§ 2
Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn einer der in
§ 15
bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.