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Dritter Teil - Sonstige Bestimmungen
§ 15
§ 16
§ 17
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HaagÜbkAG)
§ 16
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14
des Dritten Überleitungsgesetzes.