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Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

  • § 97 Grundsätze der Vergabe
  • § 98 Auftraggeber
  • § 99 Öffentliche Auftraggeber
  • § 100 Sektorenauftraggeber
  • § 101 Konzessionsgeber
  • § 102 Sektorentätigkeiten
  • § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
  • § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
  • § 105 Konzessionen
  • § 106 Schwellenwerte
  • § 107 Allgemeine Ausnahmen
  • § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
  • § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
  • § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
  • § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
  • § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
  • § 113 Verordnungsermächtigung
  • § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 98 Auftraggeber

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

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