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Abschnitt 2 - Beschwerde

  • § 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 64 Aufschiebende Wirkung
  • § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
  • § 66 Frist und Form
  • § 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
  • § 68 Anwaltszwang
  • § 69 Mündliche Verhandlung
  • § 70 Untersuchungsgrundsatz
  • § 71 Beschwerdeentscheidung
  • § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 72 Akteneinsicht
  • § 73 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 68 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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