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Abschnitt 3 - Sofortige Beschwerde

  • § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 172 Frist, Form, Inhalt
  • § 173 Wirkung
  • § 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
  • § 175 Verfahrensvorschriften
  • § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
  • § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
  • § 178 Beschwerdeentscheidung
  • § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
  • § 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
  • § 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
  • § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
  • § 183 Korrekturmechanismus der Kommission
  • § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 175 Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

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